Rechtsextremer muss Armeewaffe abgeben

Neue Luzerner Zeitung vom 29.4.2010

Ein junger Schwyzer wollte unbedingt Armeedienst leisten. Doch dann holte ihn seine Vergangenheit ein.

tzi. Er sah den Militärdienst als Sprungbrett für seine berufliche Zukunft im Personenschutz. Jetzt hat ihn seine rechte Vergangenheit eingeholt. Ein Sicherungssoldat aus dem Kanton Schwyz darf – zumindest vorderhand – keinen Dienst leisten und muss seine Armeewaffe abgeben. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Vorgehen der Fachstelle für Personensicherheitsprüfung geschützt.

Weil der als Sicherungssoldat eingeteilte Wehrmann dereinst Zugang zu vertraulichen Informationen und zu geschützten militärischen Anlagen haben wird, wurde er bereits vor der Rekrutenschule von der Fachstelle für Personensicherheitsprüfung der Armee unter die Lupe genommen. Aufgrund eines Berichts der Kantonspolizei Schwyz empfahl die Fachstelle Ende letzten Jahres und noch vor dem definitiven Abschluss der Sicherheitsprüfung, den Wehrmann zu keiner Dienstleistung aufzubieten und ihm die Armeewaffe zu entziehen. Zum Verhängnis wurde dem jungen Schwyzer seine Vergangenheit in der rechten Szene. Er war wiederholt anlässlich von Aktivitäten rechtsextremer Gruppierungen polizeilich kontrolliert worden und mehrfach mit dem Strafgesetz in Konflikt geraten.

Der junge Schwyzer erhob Beschwerde gegen diese Verfügung. Er bemängelte vor Bundesverwaltungsgericht, der Bericht der Polizei beruhe auf Vermutungen, welche auf sein früheres Erscheinungsbild zurückzuführen seien. Er habe sich vom rechten Gedankengut gelöst und auch sein Äusseres entsprechend angepasst.

Ein erhöhtes Risiko

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Nach Meinung der Richter durfte die Fachstelle aufgrund der Erkenntnisse und des Vorlebens des Mannes noch vor Abschluss der Sicherheitsprüfung davon ausgehen, dass der junge Schwyzer ein erhöhtes Sicherheitsrisiko darstellt. Das Interesse des jungen Schwyzers an einem Aufgebot für die Rekrutenschule sowie am Belassen seiner Armeewaffe habe gegenüber den Schutzinteressen des Staates zurückzutreten. Das Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.