Hitlergruss in der Öffentlichkeit nicht immer strafbar

srf.ch: Wer in der Öffentlichkeit seine Hand zum Hitlergruss streckt, macht sich in der Schweiz der Rassendiskriminierung schuldig. Doch dies gilt nicht in jedem Fall. Das Bundesgericht sprach einen Rechtsextremen frei, der auf dem Rütli seinen Arm streckte. (SRF 4 News, 12 Uhr; godc; stric)

Im August 2010 führte die Partei National Orientierter Schweizer (Pnos) auf dem Rütli eine Veranstaltung durch. Neben 150 Rechtsextremen waren zur fraglichen Zeit auch unbeteiligte Wanderer und Spaziergänger anwesend.

Beim gemeinsamen Aufsagen des Rütlischwurs aus Friedrich Schillers «Wilhelm Tell» machte ein Teilnehmer während etwa 20 Sekunden den Hitlergruss. Dafür sprach ihn ein Urner Gericht der Rassendiskriminierung nach Art. 261 bis Absatz 2 Strafgesetzbuch (StGB) schuldig.

Der Verurteilte liess das Urteil aber nicht auf sich sitzen. Er zog das Verdikt bis ans Bundesgericht weiter – mit Erfolg. Denn das oberste Schweizer Gericht hob nun die Verurteilung des Mannes auf.

Rechtsextremer hat keinen Nationalsozialismus «verbreitet»

Laut Art. 261 bis Absatz 2 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, «…wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind…»

Entscheidend für das Urteil war das Wort «verbreiten». Denn beim Verbreiten müssen Drittpersonen werbend zu Gunsten solcher Ideologien beeinflusst worden sein.

Wer den Hitlergruss – wie im vorliegenden Fall – in der Öffentlichkeit lediglich verwendet, um damit gegenüber Gleichgesinnten oder unbeteiligten Dritten seine eigene rechtsextreme Haltung zu bekunden, macht sich laut Bundesgericht nicht strafbar.

Das Lausanner Gericht hiess die Beschwerde des rechtsextremen Mannes daher gut. Er erhält 3000 Franken Entschädigung.