Beschwerde zu wenig begründet

BernerZeitung

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde eines Rechtsextremen aus Thun nicht ein. Damit bleibt der Schuldspruch bestehen.

Im Rahmen des G-8-Gipfels in Thun im Juli 2005 fanden auch Demos der Globalisierungsgegner statt. Gegen Mitternacht befand sich eine Gruppe der Linksaktivisten in Richtung Bahnhof, wo es zu einer Auseinandersetzung mit Rechtsextremen kam. Dabei blieb es nicht bei Pöbeleien: Einer der drei Rechtsextremen zog seine Pistole und schoss in Richtung der Gegner. Ein 17-jähriger wurde dabei im Oberschenkel getroffen.

Urteil bestätigt

Obwohl der Ablauf nicht ganz klar erwiesen war, verhängte das Kreisgericht Thun im Oktober letzten Jahres dennoch sechs Jahre Zuchthaus wegen versuchter vorsätzlicher Tötung. Der in der Region Thun wohnhafte, 27-jährige R. war unter anderm bereits wegen Rassendiskriminierung vorbestraft. Die Verteidigung akzeptierte das Urteil jedoch nicht und appellierte.

Doch die obergerichtliche 1. Strafkammer bestätigte die Sanktion der Vorinstanz. Zugunsten des Angeklagten wurde lediglich die wegen vorheriger Vergehen zusätzlich diktierte Strafe von elf Monaten Gefängnis bedingt gestrichen. Das Obergericht berücksichtigte dabei, dass zuerst die Linke zu einem Angriff angesetzt hatte; dadurch sei für die deutlich kleinere Gruppe der Rechtsextremen die Lage ungemütlich gewesen.

Taxifahrer nicht angehört?

Am begangenen Delikt vermochte dies freilich nichts zu ändern: Mit dem abgegebenen Schuss lag nicht nur eine vorsätzliche Körperverletzung vor, sondern eine in Kauf genommene Tötung. R. reichte beim Bundesgericht Beschwerde ein. Er rügte, dass eine Einvernahme weiterer Zeugen, darunter vier Taxifahrer, unterblieben sei. Das Obergericht hatte sich vor allem auf jene Zeugenaussagen abgestützt, die den Angeklagten belasteten. Eine konkrete, genauere Beanstandung der gerichtlich abgewiesenen Einvernahme weiterer Zeugen enthielt die Beschwerde von R. aber nicht und war so für die Anforderungen einer Begründung ungenügend. Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts trat deshalb nicht auf die Beschwerde ein.