Zürcher Neonazi wird nicht verwahrt

NZZ Online: Das Zürcher Obergericht hat im Fall eines Täters, der seinen Kollegen 2012 im Niederdorf niederschoss, richtig geurteilt. Der Mann erhält eine ambulante Behandlung und wird nicht verwahrt.

Der heute 29-jährige Mann, der im Mai 2012 im Niederdorf einen Bekannten niedergeschossen hat, wird nicht verwahrt. Das Bundesgericht lehnt einen entsprechenden Antrag der Zürcher Oberstaatsanwaltschaft ab. Der Täter, ein Schweizer, hatte seinem Kollegen nach einem Streit spätnachts aus naher Distanz in den Oberkörper geschossen, das Opfer wurde schwer verletzt. Opfer und Täter wurden der rechtsextremen Szene zugerechnet. Nach der Tat floh der Schütze nach Deutschland und wurde später in Hamburg festgenommen.

Verwahrung angeordnet

Das Bezirksgericht Zürich verurteilte den mehrfach vorbestraften Mann 2014 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und ordnete seine (ordentliche, nicht lebenslängliche) Verwahrung an. Das Obergericht bestätigte 2016 den Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung. Es erhöhte die Freiheitsstrafe auf vierzehn Jahre, ordnete eine ambulante Massnahme während des Strafvollzugs an, sah aber von einer Verwahrung ab.

Das Bundesgericht hält dieses Urteil für korrekt. Eine Verwahrung des noch jungen Täters komme gegenwärtig nicht in Betracht. Dass der Mann unbehandelbar sei, wie es das Gesetz für die Verwahrung psychisch gestörter, gefährlicher Täter verlange, sei nicht erwiesen. Die Lausanner Richter halten es für nachvollziehbar, dass es das Obergericht beim Täter zuerst mit einer ambulanten Massnahme versuchen will.

Zwar wurde von psychiatrischer Seite empfohlen, den Mann stationär in einer speziellen Massnahmenanstalt zu therapieren, doch lehnte dieser das kategorisch ab. Grundsätzlich komme es für die Anordnung einer stationären Massnahme zwar nicht darauf an, ob der Täter therapiewillig sei oder nicht, sagt das Bundesgericht.

Hohe Rückfallgefahr

Im vorliegenden Fall aber, wo der Verurteilte eine lange Freiheitsstrafe zu verbüssen habe, habe das Obergericht einer begleitenden Massnahme den Vorzug geben dürfen. Falls der Täter nicht kooperiere, könne er immer noch einer stationären Behandlung zugeführt und allenfalls auch verwahrt werden. Dies vor allem dann, wenn er seine Strafe verbüsst habe, aus Sicherheitsgründen aber nicht freigelassen werden könne.

Bei dem Mann besteht laut Urteil eine hohe Rückfallgefahr. Nichts wissen will das Bundesgericht jedoch von einer Reduktion der Freiheitsstrafe, wie sie der Schütze gefordert hatte.