Absolutes Kundgebungsverbot war zulässig

NeueZürcherZeitung


Besondere Situation in Brunnen am 1. August ist zu berücksichtigen

Die von einem «Bündnis für ein buntes Brunnen» für den 1. August dieses Jahres geplante antifaschistische Platzkundgebung mit multikulturellem Strassenfest durfte von den Behörden verboten werden, weil gewaltsame Auseinandersetzungen drohten, die wahrscheinlich auch durch einen massiven Polizeieinsatz nicht hätten eingedämmt werden können. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichts hervor, das die staatsrechtliche Beschwerde eines der Organisatoren der verhinderten Veranstaltung abgewiesen hat.

Es steht für das höchste Gericht zwar ausser Frage, dass sich die Veranstalter der geplanten Kundgebung auf die in der Bundesverfassung garantierte Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit berufen können (Art. 16 und 22). Das verschafft aber keinen absoluten Anspruch auf die Erteilung einer Bewilligung für die Durchführung einer solchen Veranstaltung auf öffentlichem Grund. Allerdings dürfte die Bewilligung entgegen der vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz vertretenen Auffassung nicht allein deshalb verweigert werden, weil der Gesuchsteller kein Einheimischer ist. Und auch das heikle Datum des 1. Augusts vermöchte ein Verbot der Kundgebung nach Auffassung des Bundesgerichts für sich allein nicht zu rechtfertigen.

Das einstimmig gefällte und sorgfältig begründete Urteil der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung verweist indes auf ganz besondere Umstände, die es im Auge zu behalten gilt. Dazu gehört der zu erwartende Aufmarsch rechtsextremer Kreise ebenso wie die Eigenart des geplanten antifaschistischen Festes mit seinen im Voraus nicht bekannten Gästen. Sodann sind mit Blick auf einen Polizeieinsatz die engen örtlichen Verhältnisse Brunnens zu erwähnen sowie die Tausende von Besuchern der offiziellen Augustfeier mit grossem Feuerwerk. Unter all diesen Umständen durften die Behörden nach Auffassung des Bundesgerichts den Schluss ziehen, dass die Polizeikräfte nicht in der Lage gewesen wären, die öffentliche Ordnung und Sicherheit im erforderlichen Masse sicherzustellen.

Aus diesen Gründen verstösst die Verweigerung einer Bewilligung für das antifaschistische Strassenfest nicht gegen die Bundesverfassung: «Bei konkreter Gefahr von gewaltsamen Tumulten und Sachbeschädigungen fallen ausserordentliche Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit in Betracht», meint das Bundesgericht und folgert, dass auch ein absolutes Verbot aller politischen Demonstrationen in Brunnen am 1. August 2006 gerechtfertigt war.