PNOS wegen Nazi-Kalender im Visier der Richter

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ap. Die rechtsextreme Partei National Orientierter Schweizer (Pnos) ist wegen der Verbreitung eines Nazi-Kalenders angezeigt worden. Ein Berner Untersuchungsrichter muss über einen allfälligen Verstoss gegen das Antirassismusverbots entscheiden. Von einem Verbot der Pnos hält Jürg Bühler, Vizechef des Dienstes für Analyse und Prävention, nichts.

Die Pnos war seit ihrer Gründung im Sommer 2000 immer wieder im Blickfeld der Staatsschützer. Damals waren am 1. August einige hundert Skinheads auf dem Rütli aufmarschiert und hatten die offizielle Feier mit rechtsextremen Parolen gestört. Das Bundesamt für Polizei (fedpol) musste in seinem jüngsten, Ende Mai veröffentlichten Sicherheitsbericht vermerken, dass der Pnos mit einigen kommunalen Wahlerfolgen der Einstieg in die institutionelle Politik gelungen sei. Das bernische Langenthal sowie die Solothurner Gemeinde Günsberg wählten je ein Pnos-Mitglied ins Stadtparlament beziehungsweise in den Gemeinderat.

Wie Jürg Bühler, Vizechef des Dienstes für Analyse und Prävention (DAP), am Freitag in einem Interview der «Südostschweiz» sagte, gab es schon verschiedene Anzeigen und Strafverfahren wegen Rassendiskriminierung gegen Exponenten politischer Parteien. Der Vertrieb eines «Nazi-Kalenders» in der Schweiz sei neu. Laut Bühler verharmlost der Kalender generell den Nationalsozialismus und enthält auch speziell antisemitische Inhalte. Mit der Schweiz habe der Kalender, der ein deutsch-nationales Produkt sei, eigentlich nichts zu tun, wenn man die Schweiz nicht als Bestandteil eines «Grossdeutschlands» betrachte. Das öffentliche Vertreiben einer rassendiskriminierenden Schrift erfüllt laut Bühler so oder so den Tatbestand der Rassendiskriminierung. Es sei nun Sache der zuständigen richterlichen Instanz, definitiv zu beurteilen, ob dies hier vorliege.

Die DAP hat den Fall zur Beurteilung an den zuständigen Untersuchungsrichter des Berner Oberlandes überwiesen, von wo aus der Versand des Kalenders erfolgte. Er wird über das weitere Vorgehen entscheiden. Vorerst dürfte abzuklären sein, wer hinter der anonymen Versandadresse steht. Je nachdem könnten auch noch andere Kantone bertroffen sein. Der deutsche Verlag dagegen könne nach Schweizer Recht kaum belangt werden, vermutete Bühler. Der Schweizer Staatsschutz stehe allerdings wegen des Kalenders in Kontakt mit deutschen Behörden. Diese hätten ihn offenbar bisher nicht besonders beachtet.

Wie weit die Pnos mit ihren Provokationen noch gehen könne, sei primär eine Frage, die die Gerichte beantworten müssten, sagte Bühler. Ein Vereinsverbot sei im Zivilrecht geregelt. Ein politisches Verbot einer Partei sei hingegen in der Gesetzgebung auf Bundesebene nicht vorgesehen. Höchstens der Bundesrat könne bei schweren Störungen der inneren und äusseren Sicherheit von besonderen Verfassungskompetenzen Gebrauch machen. Der DAP mache keine politischen Beurteilungen von Parteien, er stelle aber fest, dass die Pnos immer wieder Kontakte und Bezüge zu gewaltextremistischen Kreisen aufweise und in Strafverfahren wegen Rassendiskriminierung verwickelt sei. Die Schranken für ein verfassungsgestütztes Organisationsverbot liegen laut Bühler aber sehr hoch. Aktuell sei nur die El Kaida davon betroffen.