Gegen SVP wird wieder ermittelt

Der Bund

Zürich / Mit der Inseratekampagne gegen ein Projekt für Kosovo-Albaner in Zürich könnte die Zürcher SVP doch gegen das Verbot derRassendiskriminierung verstossen haben. Die Zürcher Bezirksanwaltschaft muss ihre Ermittlungen wieder aufnehmen.

sda. Gegen die umstrittene SVP-Inseratekampagne im Abstimmungskampf gegen einen städtischen Beitrag für ein Kontaktnetz für Kosovo-Albaner imSommer 1998 hatte der Verein Demokratischer Juristinnen und Juristen Zürich Anzeige eingereicht. Die Bezirksanwaltschaft stellte das Verfahren jedochmit der Begründung ein, der Tatbestand der Rassendiskriminierung sei nicht erfüllt.

Der Verein liess nicht locker, rekurrierte gegen die Einstellung und hat jetzt vom Bezirksgericht Recht bekommen. Ein Sprecher der DemokratischenJuristinnen und Juristen bestätigte am Donnerstag auf Anfrage einen entsprechenden Bericht des «Tages-Anzeigers». In dem erst jetzt bekannt gewordenenEntscheid vom März ordnet das Bezirksgericht eine Neubeurteilung an.

Plakat gegen Kosovo-Albaner
Konkret geht es um ein Plakat und Inserate mit der zentralen Aussage «Kosovo-Albaner nein». Nur mit deutlich kleineren Lettern wurde der Bezug zum«Kontaktnetz» und damit zum Gegenstand der Abstimmung gemacht. Bei seinem Rekursentscheid stützt sich der Einzelrichter des Bezirksgerichts imWesentlichen auf ein von den Klägern eingeholtes Rechtsgutachten des Rassismusexperten Marcel Niggli.

Trotz dem Bezug zur Abstimmung sei das Plakat vom durchschnittlichen Passanten auf die Aussage «Kosovo-Albaner nein» reduziert worden. Und diesesei geeignet, ein feindliches Klima gegenüber der ethnischen Gruppe der Kosovo-Albaner zu schaffen oder zu verstärken, heisst es im Entscheid. Damitsei der objektive Tatbestand der Rassendiskriminierung erfüllt.

Bei der Neubeurteilung müsse jetzt die Bezirksanwaltschaft prüfen, wer genau für die Inserate und Plakate verantwortlich sei und ob sich dieVerantwortlichen über die Wirkung der Aussage in den Plakaten und Inseraten auch bewusst waren (subjektiver Tatbestand).