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03. Juni 2006

Schwyzer Verwaltungsgericht will am 1. August 2006 keine antifaschistische Platzkundgebung in Brunnen SZ

Bündnis für ein buntes Brunnen

Am 30. Januar 2006 hat der Gemeinderat von Ingenbohl der am 1. August 2006 vorgesehenen antifaschistischen Platzkundgebung mit multikulturellem Strassenfest in Brunnen SZ die Bewilligung verweigert. Diesen Entscheid zog das Bündnis für ein buntes Brunnen weiter. Doch auch das Schwyzer Verwaltungsgericht will am ersten August in Brunnen keinen Protest gegen den Auftritt von Neonazis (VGE 818/06 vom 24. Mai 2006).

Besonders zwei behördlich geduldete Auftritte von Neonazis in Brunnen rufen nach einer antifaschistischen Kundgebung an diesem Ort:

1. der von den örtlichen Behörden tolerierte Aufmarsch solcher Gruppen am ersten August 2004, bei dem den Rechtsextremen seitens polizeilicher Verantwortlicher durch Überlassen von Megafonen und Anbieten von Bootsübersetzungen auf das Rütli Hilfestellung geleistet wurde,

2. eine neonazistische Kundgebung am ersten August 2005, die von den Schwyzer Behörden entgegen allen Beteuerungen nicht nur wieder geduldet, sondern mit den Neonazis sogar abgesprochen wurde, obwohl der Schwyzer Regierungsrat einer gleichzeitigen antifaschistischen Kundgebung die Bewilligung verweigert und dabei die Kantonspolizei ausdrücklich aufgefordert hatte, rechtsextremen Auftritten entgegen zu treten (RRB 904/2005 vom 5. Juli 2005).

Nun führt auch das Verwaltungsgericht diese zwielichtige Praxis der Schwyzer Behörden weiter. Kritiklos übernimmt es die jeder Begründung entbehrende Behauptung des Dienstes für Analyse und Prävention des Bundesamtes für Polizei, wonach die Hauptgefahr für die Öffentliche Sicherheit von Links ausgehe, und unterschiebt dem Bündnis für ein buntes Brunnen, es suche bewusst nach gewalttätigen Konfrontationen. Die Möglichkeit, Neonazis könnten eine friedliche antifaschistische Platzkundgebung angreifen, kann jedenfalls kein Rechtsgrund für ein Verbot sein.

Dem Entscheid des Verwaltungsgerichts liegt unübersehbar die Überlegung zugrunde, der Auftritt der Neonazis sei als Tatsache zu akzeptieren und es sei nur dafür zu sorgen, dass er dem Schein äusseren Friedens zuliebe unangefochten bleibe.

Damit macht das Gericht das Verhalten der Neonazis zum Massstab der Geltung von Grundrechten ? eine Denkweise, die jeder Rechtsstaatlichkeit spottet. Eine Kundgebung gegen die öffentliche Darstellung der ihrem ganzen Wesen nach kriminellen Neonazi-Ideologie soll nicht stattfinden dürfen, weil die Träger dieser Ideologie gewalttätig reagieren könnten!

Doch nicht genug. Der Entscheid versteigt sich bis zur Behauptung, es bestehe kein öffentliches Interesse daran, mit einer Demonstration einen Naziauftritt zu verhindern. Im Übrigen genüge für die Anliegen der antifaschistischen Kundgebung ein Platz abseits des Geschehens und ein anderer Tag als eben der Tag des Nazi-Auftritts - und zu schlechter Letzt muss auch die Vorstellung, es könnten irgendwelche ?Chaoten? an der Kundgebung teilnehmen, für das Verbot her halten; wahrlich ein praktisches Argument, mit dem sich wohl jede Kund-gebung verbieten und die Versammlungsfreiheit gleich ganz abschaffen liesse.

Kurz: Der Entscheid des Schwyzer Verwaltungsgerichts missachtet die Grundrechte jener, die für Demokratie und Menschenrechte eintreten, und schützt die Auftritte von Neonazis vor Menschen, die nicht bereit sind, deren Umtriebe einfach still schweigend hinzunehmen. Das ist nach allen geschichtlichen Erfahrungen falsch, politisch verantwortungslos, moralisch beschämend und rechtlich unerträglich.

Das Bündnis für ein buntes Brunnen behält sich darum vor, den Entscheid des Verwaltungsgerichts Schwyz an das Bundesgericht weiter zu ziehen.

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