03. Juni 2006
Schwyzer Verwaltungsgericht will am 1. August 2006 keine antifaschistische
Platzkundgebung in Brunnen SZ
Bündnis für ein buntes Brunnen
Am 30. Januar 2006 hat der Gemeinderat von Ingenbohl der am 1. August 2006
vorgesehenen antifaschistischen Platzkundgebung mit multikulturellem
Strassenfest in Brunnen SZ die Bewilligung verweigert. Diesen Entscheid
zog das Bündnis für ein buntes Brunnen weiter. Doch auch das Schwyzer
Verwaltungsgericht will am ersten August in Brunnen keinen Protest gegen
den Auftritt von Neonazis (VGE 818/06 vom 24. Mai 2006).
Besonders zwei behördlich geduldete Auftritte von Neonazis in Brunnen rufen
nach einer antifaschistischen Kundgebung an diesem Ort:
1. der von den örtlichen Behörden tolerierte Aufmarsch solcher Gruppen am
ersten August 2004, bei dem den Rechtsextremen seitens polizeilicher
Verantwortlicher durch Überlassen von Megafonen und Anbieten von
Bootsübersetzungen auf das Rütli Hilfestellung geleistet wurde,
2. eine neonazistische Kundgebung am ersten August 2005, die von den
Schwyzer Behörden entgegen allen Beteuerungen nicht nur wieder geduldet,
sondern mit den Neonazis sogar abgesprochen wurde, obwohl der Schwyzer
Regierungsrat einer gleichzeitigen antifaschistischen Kundgebung die
Bewilligung verweigert und dabei die Kantonspolizei ausdrücklich
aufgefordert hatte, rechtsextremen Auftritten entgegen zu treten (RRB
904/2005 vom 5. Juli 2005).
Nun führt auch das Verwaltungsgericht diese zwielichtige Praxis der Schwyzer
Behörden weiter. Kritiklos übernimmt es die jeder Begründung entbehrende
Behauptung des Dienstes für Analyse und Prävention des Bundesamtes für
Polizei, wonach die Hauptgefahr für die Öffentliche Sicherheit von Links
ausgehe, und unterschiebt dem Bündnis für ein buntes Brunnen, es suche
bewusst nach gewalttätigen Konfrontationen. Die Möglichkeit, Neonazis
könnten eine friedliche antifaschistische Platzkundgebung angreifen, kann
jedenfalls kein Rechtsgrund für ein Verbot sein.
Dem Entscheid des Verwaltungsgerichts liegt unübersehbar die Überlegung
zugrunde, der Auftritt der Neonazis sei als Tatsache zu akzeptieren und es
sei nur dafür zu sorgen, dass er dem Schein äusseren Friedens zuliebe
unangefochten bleibe.
Damit macht das Gericht das Verhalten der Neonazis zum Massstab der Geltung
von Grundrechten ? eine Denkweise, die jeder Rechtsstaatlichkeit spottet.
Eine Kundgebung gegen die öffentliche Darstellung der ihrem ganzen Wesen
nach kriminellen Neonazi-Ideologie soll nicht stattfinden dürfen, weil die
Träger dieser Ideologie gewalttätig reagieren könnten!
Doch nicht genug. Der Entscheid versteigt sich bis zur Behauptung, es
bestehe
kein öffentliches Interesse daran, mit einer Demonstration einen
Naziauftritt zu verhindern. Im Übrigen genüge für die Anliegen der
antifaschistischen Kundgebung ein Platz abseits des Geschehens und ein
anderer Tag als eben der Tag des
Nazi-Auftritts - und zu schlechter Letzt muss auch die Vorstellung, es
könnten irgendwelche ?Chaoten? an der Kundgebung teilnehmen, für das Verbot
her halten; wahrlich ein praktisches Argument, mit dem sich wohl jede
Kund-gebung verbieten und die Versammlungsfreiheit gleich ganz abschaffen
liesse.
Kurz: Der Entscheid des Schwyzer Verwaltungsgerichts missachtet die
Grundrechte jener, die für Demokratie und Menschenrechte eintreten, und
schützt die Auftritte von Neonazis vor Menschen, die nicht bereit sind,
deren Umtriebe einfach still schweigend hinzunehmen. Das ist nach allen
geschichtlichen Erfahrungen falsch, politisch verantwortungslos, moralisch
beschämend und rechtlich unerträglich.
Das Bündnis für ein buntes Brunnen behält sich darum vor, den Entscheid des
Verwaltungsgerichts Schwyz an das Bundesgericht weiter zu ziehen.
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